Betreff
Beschluss der Vereinfachten Umlegung für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt, OT Quellendorf im Straßenabschnitt "Neuer Weg"
Vorlage
EGSA/188/2010
Aktenzeichen
232004/EGM/[QUE]/Hz
Art
Beschlussvorlage alt 09012024

 

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Südliches Anhalt beschließt, in Vollzug des Beschlusses des ehemaligen Gemeinderates der Gemeinde Quellendorf vom 14.04.2009 „Bereinigung von Verkehrsflächen in Quellendorf, Flur 6, Straßenbereich Neuer Weg, die Vereinfachte Umlegung für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt im OT Quellendorf im Straßenbereich „Neuer Weg“.

Der Beschluss besteht aus dem Grundbuchentwurf, den Karten Alter und Neuer Bestand.

Er umfasst die folgenden bisherigen Flurstücke in Gemarkung Quellendorf:

 

Ordnungsnummer

Gemarkung

Flur

Flurstück

1

Quellendorf

6

32

1

Quellendorf

6

40/5

1

Quellendorf

6

48/2

1

Quellendorf

6

1093

1

Quellendorf

6

1095

1

Quellendorf

6

1097

1

Quellendorf

6

1250

2

Quellendorf

6

40/8

2

Quellendorf

6

1268 *

3

Quellendorf

6

33/2

4

Quellendorf

6

286/2

5

Quellendorf

6

1166

6

Quellendorf

6

1235

7

Quellendorf

6

49/6

7

Quellendorf

6

49/7

8

Quellendorf

6

49/3

9

Quellendorf

6

1092

10

Quellendorf

6

1091

11

Quellendorf

6

1251

12

Quellendorf

6

1096

13

Quellendorf

6

1094

14

Quellendorf

6

40/7

15

Quellendorf

6

40/6

16

Quellendorf

6

39/4

17

Quellendorf

6

38/5

18

Quellendorf

6

38/5

19

Quellendorf

6

38/5

20

Quellendorf

6

38/5

 

*Das Flurstück 12 68 ist in der vereinfachten Umlegung G90/2008 – „Siedlung in Quellendorf“ aus dem Flurstück 275/1 neu entstanden, ist aber noch nicht Bestandteil des Liegenschaftskatasters.

 

 

 

 

Die im Verzeichnis zur Vereinfachten Umlegung aufgeführten Karten werden als Anlage dieses Beschlusses ebenfalls beschlossen. Sofern über die geregelten Grundstücke zwischenzeitlich Verfügungen (Abschreibungen, Veräußerungen, Belastungen usw.) erfolgten und grundbuchlich vollzogen worden sind, so gelten die Festsetzungen der Vereinfachten Umlegung entsprechend. Sie sind an den veränderten Grundstücken zu vollziehen.