Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Stellungnahme der Stadt Gröbzig gemäß § 36 Baugesetzbuch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben "Windpark Gröbzig" - Errichtung von 8 Windkraftanlagen ENERCON E-82, Gesamthöhe 179,38 m
Vorlage
GRÖ/163/2009
Art
Beschlussvorlage alt 09012024

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Gröbzig beschließt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben der Familiengesellschaft Schuppe GbR „Windpark Gröbzig, Errichtung und Betrieb von 8 Windkraftanlagen (WKA) vom Typ ENERCON E-82, Leistung á 2,3 MW, Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82,00 m, Gesamthöhe 179,38 m“ auf den Flurstücken 5, 9, 16, 1001 der Flur 1 in der Gemarkung Gröbzig auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB)

 

 

das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Gröbzig gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu erklären.

 

alternativ

 

das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Gröbzig gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 BauGB zu versagen.

 

Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt Gröbzig wird wie folgt begründet:

 

  1. Der Genehmigungsantrag widerspricht dem Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem ausgewiesenen Vorrang- bzw. Eignungsgebiet für                                                                                                               die Nutzung von Windenergie. Der Mindestabstand von 1.000 m zu der im  Zusammenhang bebauten Ortslage Gröbzig sowie der Mindestabstand von 5.000 m zwischen den beantragten WKA-Standorten und dem Windpark Wörbzig werden nicht eingehalten.

 

  1. Im rechtskräftigen gemeinsamen Flächennutzungsplan der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau ist am dem beantragten Standort keine Nutzung von Windenergie ausgewiesen.

 

  1. Das beantragte Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange, da für die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens die gesicherte Erschließung zu betrachten ist. Laut Genehmigungsantrag soll die Zuwegung für die WKA 2, 3, 5, 6 und 8 über die Straßen „Dohndorfer Weg“ und die „Mühlbreite“ erfolgen. Diese Straßen sind tonnagebegrenzt, so dass es für die Stadt Gröbzig bei der Sicherung der Zuwegung über diese Straßen zu unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Unterhaltung der Straßen und der Entsorgungsanlagen kommen kann.

 

  1. Da für das beantragte Vorhaben in den Antragsunterlagen keine Aussagen zu erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung vorliegen, ist momentan eine Aussage der Stadt Gröbzig, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden, nicht möglich.

 

 

 

Die Stadt Gröbzig weist darauf hin, dass in den Antragsunterlagen zum Sachverhalt zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung folgende falsche Aussagen enthalten sind:

 

  1. In Punkt 1.10 (Lärmimmissionen) wird ausgesagt, dass die Entfernung der WKA zu der Stadt Gröbzig mehr als 1.000 m beträgt. Der Abstand der WKA 8 beträgt jedoch deutlich weniger als 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung. Damit ist  die Aussage, dass keine erheblichen Lärmauswirkungen bestehen fraglich (vgl. 3.6).

 

  1. Total falsch ist die Aussage in 3.2, dass sich das Vorhaben in einem Eignungsgebiet für Windkraftnutzung befindet. Gerade das Gegenteil ist der Fall, das Vorhabensgebiet befindet sich nicht in einem ausgewiesenen Eignungsgebiet für Windkraftnutzung. Die Bewertung zum Ergebnis der Vorprüfung hätte demzufolge unter diesem Gesichtspunkt neu zu erfolgen.

 

  1. Im Punkt 2.1 ist die Aussage, dass für die Gemarkung Gröbzig kein rechtskräftiger Flächennutzungsplan (FNP) vorliegt falsch. Im rechtskräftigen FNP ist die Vorhabensfläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Eine Fläche für die Nutzung der Windkraft ist an dieser Stelle im FNP nicht vorgesehen.

 

  1. Weiterhin wurde bei der Prüfung für bereits bestehende Umweltauswirkungen der direkt angrenzende Kiestagebau Wörbzig nicht berücksichtigt.