Beschlussvorschlag: |
Der Gemeinderat der Gemeinde Weißandt-Gölzau beschließt den Bürgermeister zu berechtigen, gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 10 i.V.m. §§ 155 und 100 GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBL. LSA S. 238) ein Darlehen mit einem Betrag von 1.044.400,00 € aufzunehmen. Das Darlehen ist bei der Bank aufzunehmen, die den günstigsten Zinssatz zu folgenden Konditionen bietet:
zum 31.03.2010
betragen. Dabei sollte die Laufzeit des Darlehens 40 Jahre nicht übersteigen, d.h. das Darlehen sollte nach 40 Jahren vollständig getilgt sein.
Der Gemeinderat ist in seiner der Darlehensaufnahme folgenden Sitzung durch den Bürgermeister darüber zu informieren, zu welchen Konditionen und bei welcher Bank das Darlehen aufgenommen wurde. |