Betreff
Abschluss eines Vertrages zur Kommunalen Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG Flur 5, Flurstücke 1066; 1090 Gemarkung Weißandt - Gölzau 1
Vorlage
EGSA/033/2024
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gesetzliche Grundlage:

§ 45 Abs. 2 Nr. 21 KVG LSA vom 17. Juni 2014 (GVBL. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung sowie § 6 Abs. 1 EEG 2023.

Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Altvertrag. Zu diesen Altverträgen war zurückliegend nicht im städtebaulichen Vertrag über die Einnahme der 0,2 Cent verhandelt und bedarf daher die Zustimmung der Vertretung.

„Im Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde im § 6 EEG die Möglichkeit geschaffen, Kommunen an Solarparks finanziell zu beteiligen. Die rechtssichere Beteiligung von Standortgemeinden am Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt sowohl für geförderte Solarparks, die über Ausschreibungen des EEGs realisiert werden, als auch für Solarparks, die als PPA-Projekte („Power Purchase Agreement“) ohne Förderung umgesetzt werden.

Das EEG 2023 weitet die Möglichkeit der Beteiligung zusätzlich auf Bestandsanlagen aus. Standortgemeinden dürfen bei neuen und bestehenden Solarparks, sowie bei Solarpark-Repowering Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Die Beteiligung der Standortkommunen ist freiwillig und erfordert eine vertragliche Regelung“1.