Beschlussvorschlag: |
Der Bau-, Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbeförderungsausschuss der Stadt Südliches Anhalt beschließt, dass die Stadt Südliches Anhalt im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 4 Bauordnung (BauO) LSA im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Vorhaben der Familiengesellschaft Schuppe GbR „Windpark Gröbzig, Errichtung und Betrieb von 8 Windkraftanlagen (WKA) vom Typ ENERCON E-82, Leistung á 2,3 MW, Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82,00 m, Gesamthöhe 179,38 m“ auf den Flurstücken 5, 9, 16, 1001 der Flur 4 in der Gemarkung Gröbzig auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt gemäß 35 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 BauGB versagt. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird damit begründet, dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen und die Erschließung nicht ausreichend gesichert ist. Dabei wird im Rahmen der Stellungnahme der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 36 BauGB im Anhörungsverfahren nach § 70 BauO LSA der als Genehmigungsgrundlage zu beurteilende § 35 BauGB umfassend abgeprüft. Im Rahmen der Anhörung wird zu den im Sachverhalt aufgeführten Versagungsgründen wie folgt Stellung genommen:
Aus den zuvor genannten Sachverhalten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Einvernehmensersetzung durch die Genehmigungsbehörde nicht gegeben sind. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht rechtswidrig versagt, da dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 BauGB entgegenstehen und die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. |