Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Billigung der Entwurfplanung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schortewitz und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch
Vorlage
SCHOR/087/2008
Art
Beschlussvorlage alt 09012024

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schortewitz stimmt dem Entwurf des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schortewitz zu und billigt den Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht in der vorliegenden Fassung.

 

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 3 (2) BauGB die öffentliche Auslegung des Entwurfs  des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schortewitz sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht.

 

Die nach § 4 (2) BauGB Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen, ggf. ist eine erneute Stellungnahme nach § 4 (2) BauGB einzuholen. In diesem Fall wird den Beteiligten für die Abgabe einer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt.

 

Der Entwurf des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schortewitz und der Begründung sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom

 

08.12.2008  bis einschließlich  09.01.2009

 

Montag, Mittwoch                   von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 14.00 Uhr

Dienstag                                 von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Donnerstag                             von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Freitag                                    von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr

 

 

 

in der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Anhalt“ im Fachbereich III, Zimmer 103, Hauptstraße 31 in 06369 Weißandt-Gölzau zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

 

In der öffentlichen Bekanntmachung ist der Hinweis zu geben, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 (2) der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller aber hätten im Verfahren geltend gemacht werden können.