Der Bau-, Industrie-,
Landwirtschafts- und Gewerbeförderungsausschuss der Stadt Südliches Anhalt
beschließt, dass die Stadt Südliches Anhalt im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs.
4 Bauordnung (BauO) LSA im Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Vorhaben der
Familiengesellschaft Schuppe GbR „Windpark Gröbzig, Errichtung und Betrieb
von 8 Windkraftanlagen (WKA) vom Typ ENERCON E-82, Leistung á 2,3 MW,
Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82,00 m, Gesamthöhe 179,38 m“ auf den
Flurstücken 5, 9, 16, 1001 der Flur 4 in der Gemarkung Gröbzig auf der Grundlage
des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche Einvernehmen der Stadt
Südliches Anhalt gemäß 35 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr.
4 und Nr. 5 BauGB versagt.
Die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird damit begründet, dass dem
Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen und die Erschließung nicht ausreichend
gesichert ist. Dabei wird im Rahmen der Stellungnahme der Stadt Südliches
Anhalt gemäß § 36 BauGB im Anhörungsverfahren nach § 70 BauO LSA der als
Genehmigungsgrundlage zu beurteilende § 35 BauGB umfassend abgeprüft.
Im Rahmen der Anhörung wird zu
den im Sachverhalt aufgeführten Versagungsgründen wie folgt Stellung
genommen:
- Der Genehmigungsantrag widerspricht dem 1.
Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen
Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Das Vorhaben befindet
sich nicht in einem ausgewiesenen Vorrang- bzw. Eignungsgebiet für die
Nutzung von Windenergie. Der Mindestabstand von 1.000 m zu der im Zusammenhang bebauten Ortslage Gröbzig
sowie der Mindestabstand von 5.000 m zwischen den beantragten
WKA-Standorten und den Windparks Wörbzig bzw. Könnern wird nicht
eingehalten.
- Die Darstellungen im Flächennutzungsplan stehen
der Zulassung der Anlagen entgegen (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Im
rechtskräftigen gemeinsamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Gröbzig
sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau ist an dem
beantragten Standort keine Nutzung von Windenergie ausgewiesen. Die im
Plan ausgewiesene Konzentrationsfläche in der Gemarkung Wieskau wurde
zwischenzeitlich als Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie mit
der Wirkung eines Eignungsgebietes aufgestuft. Vom Landesverwaltungsamt
wurden die Errichtung und der Betrieb von raumbedeutsamen
Windkraftanlagen auf dieser Fläche genehmigt. Damit sind die Voraussetzungen
nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben. Die Aussagen der Raumordnung sind
kraft Gesetzes in den vorliegenden FNP zu übernehmen. Auch das
Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie mit der Wirkung eines
Eignungsgebietes des benachbarten Windparks Wörbzig befindet sich im
Territorium der Ortschaft Gröbzig der Stadt Südliches Anhalt.
- Die gesicherte Erschließung ist gemäß § 35 BauGB
eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Für
die Prüfung der gesicherten Erschließung liegen nach Zusendung der
nachgeforderten Unterlagen zwei unterschiedliche Lagepläne vor. Ob die
Erschließung ausreichend gesichert ist, lässt sich an Hand der
vorliegenden Unterlagen nicht abschließend feststellen. Das beantragte
Vorhaben kann somit öffentliche Belange beeinträchtigen.
- Da für das beantragte Vorhaben in den
Antragsunterlagen keine konkreten Aussagen zu den Standorten der erforderlichen
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung
vorliegen, ist momentan eine Aussage der Stadt Südliches Anhalt, ob
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt
werden, nicht möglich. Die mit Schreiben der Stadt Südliches Anhalt vom
23.12.2010 an das Landesverwaltungsamt abgeforderten Unterlagen zu den
Standorten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden nicht zugesandt.
Damit ist die Eingriffsregelung aus Sicht der Gemeinde nicht
abschließend bewertbar. In der Stellungnahme vom 17.12.2009 hat die
Stadt Gröbzig darauf hin gewiesen, dass in den Antragsunterlagen zum
Sachverhalt zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung falsche Aussagen enthalten sind. Eine
Korrektur der benannten Fehler ist der Stadt Südliches Anhalt nicht
bekannt. Da der Katalog öffentlicher Belange im § 35 Abs. 3 nicht
abschließend ist, muss auf Grund des zuvor Dargestellten festgestellt
werden, dass die Beurteilung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) möglicherweise nicht korrekt
erfolgt ist. Somit kann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange des
Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 nicht ausgeschlossen werden.
Aus den zuvor genannten
Sachverhalten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine
Einvernehmensersetzung durch die Genehmigungsbehörde nicht gegeben sind. Das
gemeindliche Einvernehmen wurde nicht rechtswidrig versagt, da dem Vorhaben
öffentliche Belange gemäß § 35 BauGB entgegenstehen und die ausreichende
Erschließung nicht gesichert ist.
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