Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Stellungnahme der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 36 Baugesetzbuch im Rahmen einer Anhörung gemäß § 70 Abs. 4 Bauordnung LSA für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb von 8 Windkraftanlagen (WKA) vom Typ ENERCON E-82,Leistung á 2,3 MW, Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82,00 m, Gesamthöhe 179,38 m, Gemarkung Gröbzig"
Vorlage
EGSA/094/2011
Art
Beschlussvorlage alt 09012024

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbeförderungsausschuss der Stadt Südliches Anhalt beschließt, dass die Stadt Südliches Anhalt im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 4 Bauordnung (BauO) LSA im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Vorhaben der Familiengesellschaft Schuppe GbR „Windpark Gröbzig, Errichtung und Betrieb von 8 Windkraftanlagen (WKA) vom Typ ENERCON E-82, Leistung á 2,3 MW, Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82,00 m, Gesamthöhe 179,38 m“ auf den Flurstücken 5, 9, 16, 1001 der Flur 4 in der Gemarkung Gröbzig auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt gemäß 35 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 BauGB versagt.

 

Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird damit begründet, dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen und die Erschließung nicht ausreichend gesichert ist. Dabei wird im Rahmen der Stellungnahme der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 36 BauGB im Anhörungsverfahren nach § 70 BauO LSA der als Genehmigungsgrundlage zu beurteilende § 35 BauGB umfassend abgeprüft.

Im Rahmen der Anhörung wird zu den im Sachverhalt aufgeführten Versagungsgründen wie folgt Stellung genommen:

 

 

 

  1. Der Genehmigungsantrag widerspricht dem 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem ausgewiesenen Vorrang- bzw. Eignungsgebiet für                                                                                                               die Nutzung von Windenergie. Der Mindestabstand von 1.000 m zu der im  Zusammenhang bebauten Ortslage Gröbzig sowie der Mindestabstand von 5.000 m zwischen den beantragten WKA-Standorten und den Windparks Wörbzig bzw. Könnern wird nicht eingehalten.

 

  1. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan stehen der Zulassung der Anlagen entgegen (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Im rechtskräftigen gemeinsamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau ist an dem beantragten Standort keine Nutzung von Windenergie ausgewiesen. Die im Plan ausgewiesene Konzentrationsfläche in der Gemarkung Wieskau wurde zwischenzeitlich als Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes aufgestuft. Vom Landesverwaltungsamt wurden die Errichtung und der Betrieb von raumbedeutsamen Windkraftanlagen auf dieser Fläche genehmigt. Damit sind die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben. Die Aussagen der Raumordnung sind kraft Gesetzes in den vorliegenden FNP zu übernehmen. Auch das Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes des benachbarten Windparks Wörbzig befindet sich im Territorium der Ortschaft Gröbzig der Stadt Südliches Anhalt.

 

  1. Die gesicherte Erschließung ist gemäß § 35 BauGB eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Für die Prüfung der gesicherten Erschließung liegen nach Zusendung der nachgeforderten Unterlagen zwei unterschiedliche Lagepläne vor. Ob die Erschließung ausreichend gesichert ist, lässt sich an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend feststellen. Das beantragte Vorhaben kann somit öffentliche Belange beeinträchtigen.

 

  1. Da für das beantragte Vorhaben in den Antragsunterlagen keine konkreten Aussagen zu den Standorten der erforderlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung vorliegen, ist momentan eine Aussage der Stadt Südliches Anhalt, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden, nicht möglich. Die mit Schreiben der Stadt Südliches Anhalt vom 23.12.2010 an das Landesverwaltungsamt abgeforderten Unterlagen zu den Standorten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden nicht zugesandt. Damit ist die Eingriffsregelung aus Sicht der Gemeinde nicht abschließend bewertbar. In der Stellungnahme vom 17.12.2009 hat die Stadt Gröbzig darauf hin gewiesen, dass in den Antragsunterlagen zum Sachverhalt zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung falsche Aussagen enthalten sind. Eine Korrektur der benannten Fehler ist der Stadt Südliches Anhalt nicht bekannt. Da der Katalog öffentlicher Belange im § 35 Abs. 3 nicht abschließend ist, muss auf Grund des zuvor Dargestellten festgestellt werden, dass die Beurteilung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) möglicherweise nicht korrekt erfolgt ist. Somit kann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 nicht ausgeschlossen werden.

 

Aus den zuvor genannten Sachverhalten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Einvernehmensersetzung durch die Genehmigungsbehörde nicht gegeben sind. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht rechtswidrig versagt, da dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 BauGB entgegenstehen und die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist.