Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Stellungnahme der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 36 Baugesetzbuch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Vorhaben "Neugenehmigung Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufzuchtund Haltung von Broilergroßelterntieren mit 25.850 Tierplätzen in der Gemarkung Prosigk"
Vorlage
EGSA/154/2010
Art
Beschlussvorlage alt 09012024

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt beschließt, dass die Stadt Südliches Anhalt auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4. BauGB das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt zu dem Genehmigungsantrag der Cobb Germany Avimex GmbH nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Vorhaben „Neugenehmigung Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und Haltung von Broilergroßelterntieren mit 25.850 Tierplätzen in 3 Ställen und dazugehörenden Nebeneinrichtungen (3 Futtersilobehälter, 3 abflusslose Sammelgruben für Reinigungsabwässer, 1 abflusslose Sammelgrube für Sanitärabwässer, 7 Flüssiggastanks, 1 Kadaverbehälter)“  auf dem Flurstück 40 der Flur 2 der Gemarkung Prosigk versagt.

 

Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wird damit begründet, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, eine gesicherte Erschließung nicht gewährleistet ist und die Herstellung einer gesicherten Zuwegung zu unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Stadt Südliches Anhalt führen kann.

 

Alternativ

 

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt beschließt, dass die Stadt Südliches Anhalt auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) nach § 35 Abs. 1 BauGB das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt zu dem Genehmigungsantrag der Cobb Germany Avimex GmbH nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Vorhaben „Neugenehmigung Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und Haltung von Broilergroßelterntieren mit 25.850 Tierplätzen in 3 Ställen und dazugehörenden Nebeneinrichtungen (3 Futtersilobehälter, 3 abflusslose Sammelgruben für Reinigungsabwässer, 1 abflusslose Sammelgrube für Sanitärabwässer, 7 Flüssiggastanks, 1 Kadaverbehälter)“  auf dem Flurstück 40 der Flur 2 der Gemarkung Prosigk erklärt.

Das anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 151 Abs. 3 Wassergesetz LSA auf dem Grundstück zu beseitigen.

 

Die Voraussetzung zur Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu der beantragten Maßnahme ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Stadt Südliches Anhalt und der Cobb Germany Avimex GmbH mit dem Inhalt, dass die Cobb Germany Avimex GmbH evtl. anfallende Erschließungskosten für eine gesicherte Zuwegung einschließlich der Anbindung an die Bundesstraße B 183 übernimmt.