Beschlussvorschlag: |
Der Gemeinderat der Gemeinde Prosigk beschließt den Bürgermeister zu berechtigen, gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 10 i.V.m. § 100 GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBL. LSA S. 238) ein Darlehen bis zu einem Betrag von 170.897,19 € aufzunehmen. Vor der Darlehensaufnahme ist von der Verwaltung die tatsächlich notwendige Kredithöhe nach haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung aller voraussichtlich eingehenden Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Um- und Ausbaumaßnahme des Gemeindezentrums Prosigk festzulegen. Das Darlehen ist bei der Bank aufzunehmen, die den günstigsten Zinssatz zu folgenden Konditionen bietet:
Der Gemeinderat ist in seiner der Darlehensaufnahme folgenden Sitzung durch den Bürgermeister darüber zu informieren, zu welchen Konditionen und bei welcher Bank das Darlehen aufgenommen wurde. |