Beschlussvorschlag: |
Der Gemeinderat der Gemeinde Edderitz stimmt dem Entwurf der 1. Ergänzung und 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau zu und billigt den Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht in der vorliegenden Fassung. Der Gemeinderat beschließt gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 1. Ergänzung und 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht. Die nach § 4 (2) BauGB Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen, ggf. ist eine erneute Stellungnahme nach § 4 (2) BauGB einzuholen. In diesem Fall wird den Beteiligten für die Abgabe einer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt. Der Entwurf der 1. Ergänzung und 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau und der Begründung sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 06.07.2009 bis einschließlich 07.08.2009 Montag, Mittwoch von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 14.00 Uhr Dienstag von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Anhalt“ im Fachbereich III, Zimmer 103, Hauptstraße 31 in 06369 Weißandt-Gölzau zu jedermanns Einsicht öffentlich aus: Die
Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt
zu machen. In der
öffentlichen Bekanntmachung ist der Hinweis zu geben, dass Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 (2) der Verwaltungsgerichtsordnung
unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller aber hätten im Verfahren geltend gemacht werden können. |