Betreff
Beratung und Beschlussfassung zum Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 4. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau
Vorlage
WIE/041/2007
Art
Beschlussvorlage alt 09012024

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Wieskau beschließt auf der Grundlage des § 44 Abs. 3 Satz 18. Gemeindeordnung LSA sowie des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung die Aufstellung der 4. Änderung des rechtskräftigen gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau.

 

Der Änderungsbereich befindet sich im Nordosten der Gemarkung Wieskau und schließt sich an den vorhanden Windpark Trebbichau an der Fuhne an. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem anliegenden Lageplan zu entnehmen.

Ziel der Planung ist, den Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die aktuellen Ziele der Raumordnung anzupassen. Im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg ist das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie - VI Trebbichau a. d. Fuhne - auf die Wieskauer Gemarkung erweitert worden. Dieses Vorranggebiet ist in den gemeinsamen Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Windenergie zu übernehmen bzw. zu konkretisieren.

Das in der 1. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes dargestellte Sondergebiet Wind wird hingegen zurückgenommen und ausschließlich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Aus diesem Grund ist der Bereich südlich des Kirschweges bis zur L 145 in den Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes einbezogen.

Die Vorbereitung und Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 2 a bis 4 a BauGB wurde dem Büro für Raumplanung Dipl. Ing. Heinrich Perk übertragen.

 

Der Aufstellungsbeschluss der 4. Änderung des  gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.