Der Stadtrat der Stadt
Südliches Anhalt beschließt gemäß § 90 Abs. 3 i.V.m. §§ 155, 156 GO LSA vom
5. Oktober 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009
(GVBL. LSA S. 383), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes
Sachsen-Anhalt vom 20.01.2011 (GVBL. LSA S. 14)über die Fortführung des
Haushaltskonsolidierungsprogramms 2010 bis 2020.
Der umfangreiche Wortlaut des
Beschlusses ist Anlage dieses Beschlussvorschlages.