Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt beschließt, im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für
das Vorhaben des Antragstellers UKA Umweltgerechte Kraftanlagen
Standortentwicklung GmbH Lohmen
„Errichtung und Betrieb von 18 Windenergieanlagen (WEA)“ im
Windenergiepark Hinsdorf für die WEA 1 vom Typ Vestas V 112, 3 MW
Nennleistung, Nabenhöhe 119 m, Rotordurchmesser 112 m, Gesamthöhe 175 m auf
dem Flurstück 24 der Flur 4 der Gemarkung Meilendorf in der Stadt Südliches
Anhalt, auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche
Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V.
m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 BauGB sowie § 35 Abs. 3
Satz 2 BauGB zu versagen.
Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt
Südliches Anhalt wird wie folgt begründet:
- Im Flächennutzungsplan der ehemaligen
Gemeinde Meilendorf sind keine Standorte für Windenergieanlagen
ausgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist die Bauleitplanung der Gemeinden
den Zielen der Raumordnung, die in Sachsen-Anhalt im
Landesentwicklungsplan oder im Regionalen Entwicklungsplan festgelegt
sind, anzupassen. Demzufolge würde ein Windpark an den beantragten
Standorten dem zukünftigen Flächennutzungsplan der Stadt Südliches
Anhalt widersprechen.
- Für den Ortsteil Körnitz werden die in der nachgereichten
Schallimmissionsprognose genannten Immissionsrichtwerte für ein
allgemeines Wohngebiet nachts überschritten. Die genannte Variante, die WEA 1 bis 4
in einem schallgeminderten Modus zu betreiben, muss von der
Genehmigungsbehörde geprüft werden.
- Da für das beantragte Vorhaben in den
Antragsunterlagen keine eindeutigen Aussagen zu den Standorten der
erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung
vorliegen, ist momentan eine Aussage der Stadt Südliches Anhalt, ob
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dadurch
beeinträchtigt werden, nicht möglich.
- Die geplante Errichtung der 18
Windenergieanlagen führt zu einer Zerschneidung des bisher
zusammenhängenden Ackergebietes durch die erforderlichen Zuwegungen und
die Stellflächen für die Windkraftanlagen sowie die
Kranstellflächen. Durch den Bau
der im Landesentwicklungsplan enthaltenen Bundesstraße B 6 n wird dieser
Umstand im Gebiet der beantragten WEA noch bekräftigt.
- Das beantragte Vorhaben ist
raumbedeutsam. Die entsprechenden Standorte für die Nutzung von
Windenergie werden auf der Grundlage des Landesentwicklungsplanes LSA in
den Regionalen Entwicklungsplänen mit der Ausweisung als Vorrang- und
Eignungsgebiet festgelegt. Der
„Teilplan für die Nutzung der Windenergie“ des Regionalen
Entwicklungsplanes, in welchem Vorrang- und Eignungsgebiete für
Windkraft ausgewiesen werden, ist auf Grund einer Gerichtsentscheidung
außer Kraft. An dessen Stelle
tritt die neue planungsrechtliche Situation der Aufstellung eines
Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“. Raumordnerisch ist der vorgesehene
Standort entsprechend dem im Jahr 2011 beschlossenen, aber noch nicht
rechtskräftigen sachlichen Teilplan „Windenergienutzung in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen
Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg kein Vorrang- und
Eignungsgebiet für die Nutzung von Windenergie. Weiterhin wird der Mindestabstand
von 5000 m zum Windpark Thurland nicht eingehalten. Gleichzeitig ist zu
prüfen, ob der Mindestabstand von 1000 m zur nächsten Wohnbebauung
eingehalten wird.
- Die Zuwegung zu der beantragten
Windkraftanlage WEA 1 erfolgt über den Verbindungsweg Körnitz -
Hinsdorf. Dieser Weg ist ein Privatweg, da kein durchgehendes
Wegeflurstück besteht und sich die betroffenen Flurstücke in
Privatbesitz befinden. Eine Aussage der Stadt Südliches Anhalt zur
gesicherten Erschließung ist deshalb nicht möglich. Entsprechende
Unterlagen sind dem Antrag nicht beigefügt.
- In der Schallimmissionsprognose des
Antrages wurde der Immissionsbeitrag der B 6 n nicht als Vorbelastung
eingerechnet. Die Genehmigungsbehörde soll prüfen, ob dies den
rechtlichen Vorschriften entspricht.
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