Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt beschließt, auf
der Grundlage des § 36 BauGB gemäß § 30 Abs. 1 BauGB das gemeindliche
Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt für das Vorhaben „Errichtung und
Betrieb einer Anlage zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem
Fassungsvermögen von 3 – weniger 30 Tonnen – Lagerkapazität: 4,66 t Biogas
einschließlich Biogasanlage“ im Ortsteil Weißandt-Gölzau der Stadt
Südliches Anhalt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 1 „Sonder- und
Gewerbegebiet Weißandt-Gölzau Nord“ auf den Flurstücken 147/5, 148/3, 149/3
150/4, 151/4 der Flur 5 der Gemarkung Weißandt-Gölzau zu versagen.
Die Versagung des
gemeindlichen Einvernehmens wird damit begründet, dass auf Grund
unvollständiger Antragsunterlagen nicht geprüft werden kann, ob die
Festsetzungen des Bebauungsplanes B 1 eingehalten werden. Weiterhin kann
wegen der fehlenden Unterlagen nicht geprüft werden, ob der Bestandsschutz
der bestehenden Wohnbebauung und der
bestehenden Versorgungsmärkte gewährleistet ist.
Die Fehler im Prüfschema der Einzelfalluntersuchung
nach § 3 c UVPG sind der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Der Antrag auf Zulassung des
vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG wird vom Eigentümer der betroffenen
Flurstücke abgelehnt.
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