Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne erklärt auf der Grundlage der §§ 4, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das Einvernehmen der Gemeinde Trebbichau a. d. F. nach § 33 BauGB zur Errichtung von 6 Windkraftanlagen (WKA) auf den Flurstücken 42, 50, 60 der Flur 2 und auf den Flurstücken 164, 195 der Flur 3 in der Gemarkung Trebbichau an der Fuhne  durch die Windpark GmbH & Co. Trebbichau KG im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ .

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne beschließt, dass gegen die Errichtung von 6 Windkraftanlagen auf den Flurstücken 42, 50, 60 der Flur 2 und auf den Flurstücken 164, 195 der Flur 3 in der Gemarkung Trebbichau an der Fuhne  durch die Windpark GmbH & Co. Trebbichau KG seitens der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne keine immissionsschutzrechtlichen Einwände und Bedenken bestehen.