Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss  Nr.

Der Gemeinderat der Gemeinde Prosigk beschließt den Bürgermeister zu berechtigen, gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 10 i.V.m. § 100 GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBL. LSA S. 238) ein Darlehen bis zu einem Betrag von 170.897,19 € aufzunehmen. Vor der Darlehensaufnahme ist von der Verwaltung die tatsächlich notwendige Kredithöhe nach haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung aller voraussichtlich eingehenden Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Um- und Ausbaumaßnahme des Gemeindezentrums Prosigk festzulegen.

 

Das Darlehen ist bei der Bank aufzunehmen, die den günstigsten Zinssatz zu folgenden Konditionen bietet:

 

  1. Das Darlehen ist als Annuitätendarlehen aufzunehmen.
  2. Auszahlung 100 %.
  3. Zahlungsweise Zins und Tilgung vierteljährlich nachträglich sofort nach Darlehensaufnahme.
  4. Die Zinsbindung soll 10 Jahre betragen.
  5. Die Annuitätenrate (Zins und Tilgung) soll vierteljährlich 4.000,00 € betragen.

 

Der Gemeinderat ist in seiner der Darlehensaufnahme folgenden Sitzung durch den Bürgermeister darüber zu informieren, zu welchen Konditionen und bei welcher Bank das Darlehen aufgenommen wurde.