Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Großbadegast beschließt den Bürgermeister zu berechtigen, gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 10 i.V.m. § 100 GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBL. LSA S. 238) ein Darlehen bis zu einem Betrag von 88.000,00 € aufzunehmen. Vor der Darlehensaufnahme ist von der Verwaltung die tatsächlich notwendige Kredithöhe nach haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung aller voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben im Zusammenhang mit der Teichsanierung „Schulteich“ festzulegen.

 

Das Darlehen ist bei der Bank aufzunehmen, die den günstigsten Zinssatz zu folgenden Konditionen bietet:

 

  1. Das Darlehen ist als Annuitätendarlehen aufzunehmen.
  2. Auszahlung 100 %.
  3. Zahlungsweise von Zins und Tilgung vierteljährlich nachträglich sofort nach

Darlehensaufnahme.

  1. Die Laufzeit des Darlehens soll 20 Jahre betragen und nach Laufzeitende vollständig getilgt sein.
  2. Die Zinsbindung soll 10 Jahre betragen.

 

Der Gemeinderat ist in seiner der Darlehensaufnahme folgenden Sitzung durch den Bürgermeister darüber zu informieren, zu welchen Konditionen und bei welcher Bank das Darlehen aufgenommen wurde.