Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Reupzig erklärt auf der Grundlage der §§ 36 BauGB und 34 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde Reupzig zum Bauantrag „Bau eines Holz-Gartenblockhauses vom Typ Doderic 5“ des Bauherrn Joachim Thaele, Dorfstraße 81, Flur 4, Flurstück 47/1 in der Gemarkung Reupzig.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reupzig beschließt auf der Grundlage des § 31 (2) BauGB und des § 66 (2) Bauordnung (BauO) LSA die Befreiung von den Festsetzungen der Klarstellungssatzung mit Abrundungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB der Gemeinde Reupzig, dass für Dachaufbauten untergeordneter Gebäudeteile nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 30° bis 58° zulässig sind und  dass zur Dachdeckung nur rot- bis brauntonige, nicht glänzende Plattenziegel in Kronendeckung zulässig sind, für den Bauantrag des Bauherrn Joachim Thaele „Bau eines Holz-Gartenblockhauses vom Typ Doderic 5“ Dorfstraße 81, Flur 4, Flurstück 47/1 in der Gemarkung Reupzig.