Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Stellungnahme der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 36 BauGB im Rahmen des Genehmigunsverfahrens nach Bundes- Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb eines BHKW mit einer Feuerungswärmeleistungvon 1,2 MW sowie einer Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen mit einer Lagerkapazität von 3,3 Tonnen einschließlich der Anlage zur Erzeugung von Biogas im Ortsteil Glauzig
Vorlage
EGSA/080/2011
Art
Beschlussvorlage alt 09012024

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Bau-, Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbeförderungsausschuss der Stadt Südliches Anhalt beschließt, dass die Stadt Südliches Anhalt auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt zu dem Genehmigungsantrag der Biogas Glauzig GmbH & Co. KG nach Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,2 MW sowie einer Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen mit einer Lagerkapazität von 3,3 Tonnen einschließlich der Anlage zur Erzeugung von Biogas“ auf den Flurstücken 1 und 1041 der Flur 1 der Gemarkung Glauzig versagt.

 

Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wird damit begründet, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht gegeben ist und eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt sowie die Erschließung nicht gesichert ist.

 

Folgende öffentliche Belange werden durch das Vorhaben beeinträchtigt:

 

-          Die verkehrstechnische Erschließung ist nicht ausreichend gesichert, da die Zuwegung  für die Mehrbelastung nicht geeignet ist. Eine Entscheidung darüber, ob für die Zuwegung entsprechend Straßengesetz  durch den Baulastträger eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird steht noch aus.

-          Zur gesicherten Erschließung zählt auch eine gesicherte Löschwasserversorgung. Zum jetzigen Zeitpunkt wurde mit der Stadt Südliches Anhalt als Eigentümerin des Grundstückes keine Nutzungsvereinbarung mit dem Antragsteller abgeschlossen.

-          Für die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück entsprechend § 69 Wassergesetz LSA könnte eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Es liegt zum jetzigen Zeitpunkt keine wasserrechtliche Erlaubnis vor.

-          Der sehr geringe Abstand zum Kindergarten, welcher ca. 30m  beträgt.

 

Von der Stadt Südliches Anhalt wurden zum Beantragten Vorhaben zahlreiche Unterlagen nachgefordert, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegen.