Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Stellungnahme der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 36 Baugesetzbuch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben "Windpark Gröbzig" - Errichtung von 8 Windkraftanlagen
Vorlage
EGSA/301/2010
Art
Beschlussvorlage alt 09012024

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbeförderungsausschuss des Stadtrates der Stadt Südliches Anhalt beschließt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben der Familiengesellschaft Schuppe GbR „Windpark Gröbzig, Errichtung und Betrieb von 8 Windkraftanlagen (WKA) vom Typ ENERCON E-82, Leistung á 2,3 MW, Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82,00 m, Gesamthöhe 179,38 m“ auf den Flurstücken 5, 9, 16, 1001 der Flur 4 in der Gemarkung Gröbzig, auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr.5 und Nr. 6 BauGB zu versagen.

 

Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird wie folgt begründet:

 

  1. Das beantragte Vorhaben ist raumbedeutsam. Gemäß dem Landesentwicklungsplan LSA und dem Regionalen Entwicklungsplan der Planungsregion „Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, Ziffer 5.5.1.2 Z, befindet sich das geplante Vorhaben im Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft „Gebiet um Staßfurt-Köthen-Aschersleben“. In dem ausgewiesenen Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ist den Belangen der Landwirtschaft bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein erhöhtes Gewicht beizumessen. Die Landwirtschaft kann ihre Aufgaben nur dann erfolgreich erfüllen, wenn der für sie bedeutendste Produktionsfaktor Boden im Wesentlichen erhalten bleibt. Die geplante Errichtung der 8 Windenergieanlagen führt zu einer Zerschneidung des bisher zusammenhängenden Ackergebietes durch die erforderliche Zuwegung und die Stellflächen für die Windkraftanlagen sowie die Kranstellflächen. Bei den beanspruchten Böden handelt es sich um Ackerflächen der höchsten Vorzüglichkeitsstufe mit Ackerzahlen > 81.

 

  1. Der „Teilplan für die Nutzung der Windenergie“, des Regionalen Entwicklungsplanes, in welchem Vorrang- und Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen werden, ist auf Grund einer Gerichtsentscheidung außer Kraft.  An dessen Stelle tritt die neue planungsrechtliche Situation der Aufstellung eines Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“. Den Aufstellungsbeschluss für diesen Teilplan fasste die Regionalversammlung am 23.10.2009. Die öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsicht erfolgte in den Amtsblättern des Landkreises Anhalt-Bitterfeld am 04.12.2009, des Landkreises Wittenberg am 21.11.2009 und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau am 28.11.2009. Der 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wurde in der 11. Sitzung der Regionalversammlung am 12.11.2010 für die öffentliche Trägerbeteiligung freigegeben. Darin sind  für                                                                                                               die Nutzung von Windenergie Mindestabstände von 1.000 m zu den im  Zusammenhang bebauten Ortslagen sowie der Mindestabstand von 5.000 m zwischen benachbarten WKA-Standorten enthalten. Beide Kriterien werden zum Einen durch die Entfernung zur Wohnbebauung des Ortsteiles Gröbzig und zum  Anderen durch die Abstände zu den Windparks „Wörbzig“ und „Könnern“ nicht eingehalten. Weiterhin ist für das Vorhabensgebiet des Windparks „Gröbzig“ keine Festlegung als Vorranggebiet mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie vorgesehen, so dass dieses raumbedeutsame Vorhaben den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung entgegenstehen würde.

 

  1. Im rechtskräftigen gemeinsamen Flächennutzungsplan der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau, jetzt Teilflächennutzungsplan der Stadt Südliches Anhalt, ist an dem beantragten Standort keine Nutzung von Windenergie ausgewiesen.

 

  1. Da für das beantragte Vorhaben in den Antragsunterlagen keine eindeutigen Aussagen zu den Standorten der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung vorliegen, ist momentan eine Aussage der Stadt Südliches Anhalt, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dadurch beeinträchtigt werden, nicht möglich. Der benannte Flächenpool der Landgesellschaft ist der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld als Ausgleichsstandort nicht bekannt.

 

  1. Die Zuwegungen zu den Windkraftanlagen erfolgen von der Landesstraße L 146. Da aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich ist, ob vom zuständigen Baulastträger entsprechend § 18 Straßengesetz LSA eine Sondernutzungsgenehmigung vorliegt, kann auch nicht beurteilt werden, ob die Erschließung gesichert ist.

 

 

 

Die Stadt Südliches Anhalt weist darauf hin, dass sich die Abstandsflächen der einzelnen Windkraftanlagen zum Teil überdecken. Dies ist ein Verstoß gegen den § 6 der Bauordnung LSA. Die Stadt Südliches Anhalt bittet um Prüfung des Sachverhaltes.

 

Die Stadt Gröbzig hat in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2009 darauf hin gewiesen, dass in den Antragsunterlagen zum Sachverhalt zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung folgende falsche Aussagen enthalten sind:

 

  1. In Punkt 1.10 (Lärmimmissionen) wird ausgesagt, dass die Entfernung der WKA zu der Stadt Gröbzig mehr als 1.000 m beträgt. Der Abstand der WKA 8 beträgt jedoch deutlich weniger als 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung. Damit ist  die Aussage, dass keine erheblichen Lärmauswirkungen bestehen fraglich (vgl. 3.6).

 

  1. Total falsch ist die Aussage in Punkt 3.2, dass sich das Vorhaben in einem Eignungsgebiet für Windkraftnutzung befindet. Gerade das Gegenteil ist der Fall, das Vorhabensgebiet befindet sich nicht in einem ausgewiesenen Eignungsgebiet für Windkraftnutzung. Die Bewertung zum Ergebnis der Vorprüfung hätte demzufolge unter diesem Gesichtspunkt neu zu erfolgen.

 

  1. Im Punkt 2.1 ist die Aussage, dass für die Gemarkung Gröbzig kein rechtskräftiger Flächennutzungsplan (FNP) vorliegt falsch. Im rechtskräftigen FNP ist die Vorhabensfläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Eine Fläche für die Nutzung der Windkraft ist an dieser Stelle im FNP nicht vorgesehen.

 

Weiterhin hat die Stadt Gröbzig darauf hin gewiesen, dass bei der Prüfung für bereits bestehende Umweltauswirkungen der direkt angrenzende Kiestagebau Wörbzig nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

 

Da hierzu noch keine Aussage vorliegt, in welcher Form diese Hinweise im Verfahren beachtet wurden, bittet die Stadt Südliches Anhalt die Genehmigungsbehörde um eine entsprechende Information.