Der Bau-, Industrie-,
Landwirtschafts- und Gewerbeförderungsausschuss des Stadtrates der Stadt Südliches
Anhalt beschließt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben der Familiengesellschaft
Schuppe GbR „Windpark Gröbzig, Errichtung und Betrieb von 8 Windkraftanlagen
(WKA) vom Typ ENERCON E-82, Leistung á 2,3 MW, Nabenhöhe 138,38 m,
Rotordurchmesser 82,00 m, Gesamthöhe 179,38 m“ auf den Flurstücken 5, 9, 16,
1001 der Flur 4 in der Gemarkung Gröbzig, auf der Grundlage des § 36
Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr.5 und Nr. 6 BauGB zu versagen.
Die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird wie folgt begründet:
- Das beantragte Vorhaben ist raumbedeutsam. Gemäß
dem Landesentwicklungsplan LSA und dem Regionalen Entwicklungsplan der
Planungsregion „Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, Ziffer 5.5.1.2 Z,
befindet sich das geplante Vorhaben im Vorbehaltsgebiet für die
Landwirtschaft „Gebiet um Staßfurt-Köthen-Aschersleben“. In dem
ausgewiesenen Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ist den Belangen
der Landwirtschaft bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein
erhöhtes Gewicht beizumessen. Die Landwirtschaft kann ihre Aufgaben nur
dann erfolgreich erfüllen, wenn der für sie bedeutendste Produktionsfaktor
Boden im Wesentlichen erhalten bleibt. Die geplante Errichtung der 8
Windenergieanlagen führt zu einer Zerschneidung des bisher
zusammenhängenden Ackergebietes durch die erforderliche Zuwegung und die
Stellflächen für die Windkraftanlagen sowie die Kranstellflächen. Bei
den beanspruchten Böden handelt es sich um Ackerflächen der höchsten
Vorzüglichkeitsstufe mit Ackerzahlen > 81.
- Der „Teilplan für die Nutzung der Windenergie“,
des Regionalen Entwicklungsplanes, in welchem Vorrang- und Eignungsgebiete
für Windkraft ausgewiesen werden, ist auf Grund einer
Gerichtsentscheidung außer Kraft. An dessen Stelle tritt die neue
planungsrechtliche Situation der Aufstellung eines Sachlichen Teilplans
„Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.
Den Aufstellungsbeschluss für diesen Teilplan fasste die
Regionalversammlung am 23.10.2009. Die öffentliche Bekanntmachung der
allgemeinen Planungsabsicht erfolgte in den Amtsblättern des Landkreises
Anhalt-Bitterfeld am 04.12.2009, des Landkreises Wittenberg am
21.11.2009 und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau am 28.11.2009. Der 1. Entwurf des Sachlichen
Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wurde in der 11. Sitzung der
Regionalversammlung am 12.11.2010 für die öffentliche Trägerbeteiligung
freigegeben. Darin sind für
die Nutzung von Windenergie Mindestabstände von 1.000 m zu den
im Zusammenhang bebauten Ortslagen
sowie der Mindestabstand von 5.000 m zwischen benachbarten
WKA-Standorten enthalten. Beide Kriterien werden zum Einen durch die
Entfernung zur Wohnbebauung des Ortsteiles Gröbzig und zum Anderen durch die Abstände zu den
Windparks „Wörbzig“ und „Könnern“ nicht eingehalten. Weiterhin ist für
das Vorhabensgebiet des Windparks „Gröbzig“ keine Festlegung als
Vorranggebiet mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Nutzung der
Windenergie vorgesehen, so dass dieses raumbedeutsame Vorhaben den in
Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung entgegenstehen würde.
- Im rechtskräftigen gemeinsamen
Flächennutzungsplan der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz,
Maasdorf, Piethen und Wieskau, jetzt Teilflächennutzungsplan der Stadt
Südliches Anhalt, ist an dem beantragten Standort keine Nutzung von
Windenergie ausgewiesen.
- Da für das beantragte Vorhaben in den
Antragsunterlagen keine eindeutigen Aussagen zu den Standorten der erforderlichen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung vorliegen, ist
momentan eine Aussage der Stadt Südliches Anhalt, ob Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege dadurch beeinträchtigt werden,
nicht möglich. Der benannte Flächenpool der Landgesellschaft ist der
unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld als
Ausgleichsstandort nicht bekannt.
- Die Zuwegungen zu den Windkraftanlagen erfolgen
von der Landesstraße L 146. Da aus den Antragsunterlagen nicht
ersichtlich ist, ob vom zuständigen Baulastträger entsprechend § 18
Straßengesetz LSA eine Sondernutzungsgenehmigung vorliegt, kann auch
nicht beurteilt werden, ob die Erschließung gesichert ist.
Die Stadt Südliches Anhalt
weist darauf hin, dass sich die Abstandsflächen der einzelnen Windkraftanlagen
zum Teil überdecken. Dies ist ein Verstoß gegen den § 6 der Bauordnung LSA.
Die Stadt Südliches Anhalt bittet um Prüfung des Sachverhaltes.
Die Stadt Gröbzig hat in ihrer
Stellungnahme vom 17.12.2009 darauf hin gewiesen, dass in den Antragsunterlagen
zum Sachverhalt zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung folgende falsche Aussagen enthalten sind:
- In Punkt 1.10 (Lärmimmissionen) wird ausgesagt,
dass die Entfernung der WKA zu der Stadt Gröbzig mehr als 1.000 m
beträgt. Der Abstand der WKA 8 beträgt jedoch deutlich weniger als 1.000
m zur nächsten Wohnbebauung. Damit ist
die Aussage, dass keine erheblichen Lärmauswirkungen bestehen
fraglich (vgl. 3.6).
- Total falsch ist die Aussage in Punkt 3.2, dass
sich das Vorhaben in einem Eignungsgebiet für Windkraftnutzung befindet. Gerade das Gegenteil ist der
Fall, das Vorhabensgebiet befindet sich nicht in einem ausgewiesenen
Eignungsgebiet für Windkraftnutzung. Die Bewertung zum Ergebnis der
Vorprüfung hätte demzufolge unter diesem Gesichtspunkt neu zu erfolgen.
- Im Punkt 2.1 ist die Aussage, dass für die
Gemarkung Gröbzig kein rechtskräftiger Flächennutzungsplan (FNP)
vorliegt falsch. Im rechtskräftigen FNP ist die Vorhabensfläche als
„Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Eine Fläche für die Nutzung
der Windkraft ist an dieser Stelle im FNP nicht vorgesehen.
Weiterhin hat die Stadt Gröbzig
darauf hin gewiesen, dass bei der Prüfung für bereits bestehende
Umweltauswirkungen der direkt angrenzende Kiestagebau Wörbzig nicht
ausreichend berücksichtigt wurde.
Da hierzu noch keine Aussage
vorliegt, in welcher Form diese Hinweise im Verfahren beachtet wurden, bittet
die Stadt Südliches Anhalt die Genehmigungsbehörde um eine entsprechende
Information.
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