Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt versagt auf
der Grundlage der §§ 4 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und §
36 Baugesetzbuch (BauGB) die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmen der
Stadt Südliches Anhalt nach § 35 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 BauGB
zur Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage (WEA) WEI 1 vom Typ Vestas V126-3.3 MW mit einer Nabenhöhe von
137 m, einem Rotorduchmesser von 126 m, einer Gesamthöhe von 200 m, 3.300 kW
Nennleistung auf dem
Flurstück 57 der Flur 2 in der Gemarkung Weißandt-Gölzau, der
Windenergieanlage WEI 2 vom Typ Vestas
V126-3.3 MW mit einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotorduchmesser von 126 m,
einer Gesamthöhe von 200 m, 3.300 kW Nennleistung auf dem Flurstück 133
der Flur 1 in der Gemarkung Weißandt-Gölzau, der Windenergieanlage WEI 3 vom Typ Vestas V117-3.3 MW mit einer Nabenhöhe von
141,5 m, einem Rotordurchmesser von 117 m, einer Gesamthöhe von 200 m,
3.300 kW Nennleistung auf dem
Flurstück 12 der Flur 3 in der Gemarkung Weißandt-Gölzau sowie der WEA WEI
4 vom Typ Vestas V117-3.3 MW mit einer
Nabenhöhe von 141,5 m, einem Rotordurchmesser von 117 m, einer Gesamthöhe
von 200 m, 3.300 kW Nennleistung
auf dem Flurstück 69 der Flur 3 der Gemarkung Weißandt-Gölzau in der Stadt
Südliches Anhalt durch die WSB Windpark Weißandt-Gölzau GmbH & Co. KG
aus Dresden.
Die Versagung der
Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens wird mit der Unterschreitung des
im Sachlichen Teilplan „Windenergienutzung in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen Planungsgemeinschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg festgelegten 1.000 m Abstandes der WEA WEI 2
mit 973 m und der WEA WEI 3 mit 990 m zur nächsten Wohnbebauung begründet.
Diese Abstände widersprechen den Zielen der Raumordnung, so dass dem
Vorhaben somit öffentliche Belange entgegenstehen.
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