Beschluss: abgesetzt

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt versagt auf der Grundlage der §§ 4 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 36 Baugesetzbuch (BauGB) die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt nach § 35 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 BauGB zur Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage (WEA) WEI 1 vom Typ Vestas V126-3.3 MW mit einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotorduchmesser von 126 m, einer Gesamthöhe von 200 m, 3.300 kW  Nennleistung auf dem Flurstück 57 der Flur 2 in der Gemarkung Weißandt-Gölzau, der Windenergieanlage WEI 2 vom Typ Vestas V126-3.3 MW mit einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotorduchmesser von 126 m, einer Gesamthöhe von 200 m, 3.300 kW  Nennleistung auf dem Flurstück 133 der Flur 1 in der Gemarkung Weißandt-Gölzau, der Windenergieanlage WEI 3 vom Typ Vestas V117-3.3 MW mit einer Nabenhöhe von 141,5 m, einem Rotordurchmesser von 117 m, einer Gesamthöhe von 200 m, 3.300 kW  Nennleistung auf dem Flurstück 12 der Flur 3 in der Gemarkung Weißandt-Gölzau sowie der WEA WEI 4 vom Typ Vestas V117-3.3 MW mit einer Nabenhöhe von 141,5 m, einem Rotordurchmesser von 117 m, einer Gesamthöhe von 200 m, 3.300 kW  Nennleistung auf dem Flurstück 69 der Flur 3 der Gemarkung Weißandt-Gölzau in der Stadt Südliches Anhalt durch die WSB Windpark Weißandt-Gölzau GmbH & Co. KG aus Dresden.

 

Die Versagung der Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens wird mit der Unterschreitung des im Sachlichen Teilplan „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg festgelegten 1.000 m Abstandes der WEA WEI 2 mit 973 m und der WEA WEI 3 mit 990 m zur nächsten Wohnbebauung begründet. Diese Abstände widersprechen den Zielen der Raumordnung, so dass dem Vorhaben somit öffentliche Belange entgegenstehen.