Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt beschließt auf der Grundlage
des § 44 (2) GO LSA v. 10.August 2009 (GVBL. LSA S. 383), zuletzt geändert
durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung vom 30.11.2011
(GVBL. LSA S. 814) i.V.m. §11 (2) GemHVO Doppik LSA v. 22. Dezember 2010
(GVBL. LSA S. 648) über die Festlegung von Wertgrenzen für einen
Wirtschaftlichkeitsvergleich bei Investitionen und Instandsetzungen. Als Wertgrenze wird
ein Betrag von