Der Stadtrat der Stadt Südliches
Anhalt beschließt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben des Antragstellers UKA
Umweltgerechte Kraftanlagen Standortentwicklung GmbH Lohmen „Errichtung und Betrieb von 18
Windenergieanlagen (WEA)“ im Windenergiepark Hinsdorf für die WEA 8 vom Typ
Vestas V 112, 3 MW Nennleistung, Nabenhöhe 140 m, Rotordurchmesser 112 m,
Gesamthöhe 196 m auf dem Flurstück 1007 der Flur 6 der Gemarkung Zehbitz in
der Stadt Südliches Anhalt, auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB)
das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 35 Abs. 1
Satz 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6
BauGB sowie § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu
versagen.
Die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird wie folgt begründet:
- Gemäß §
1 Abs. 4 BauGB ist die Bauleitplanung der Gemeinden den Zielen der
Raumordnung, die in Sachsen-Anhalt im Landesentwicklungsplan oder im
Regionalen Entwicklungsplan festgelegt sind, anzupassen. Demzufolge
würde ein Windpark an den beantragten Standorten dem zukünftigen
Flächennutzungsplan der Stadt Südliches Anhalt widersprechen.
- In der
Schallimmissionsprognose des Antrages wurde der Immissionsbeitrag der B
6 n nicht als Vorbelastung eingerechnet. Für Körnitz wurde zur
Beurteilung der Grenzwerte nach TA Lärm eine falsche Gebietsausweisung
angenommen. Statt dem im Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen
Wohngebiet wurde eine gemischte Baufläche angesetzt.
- Da für das beantragte Vorhaben in den
Antragsunterlagen keine eindeutigen Aussagen zu den Standorten der
erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung
vorliegen, ist momentan eine Aussage der Stadt Südliches Anhalt, ob
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dadurch
beeinträchtigt werden, nicht möglich.
- Die geplante Errichtung der 18 Windenergieanlagen
führt zu einer Zerschneidung des bisher zusammenhängenden Ackergebietes
durch die erforderlichen Zuwegungen und die Stellflächen für die
Windkraftanlagen sowie die Kranstellflächen. Durch den Bau der im
Landesentwicklungsplan enthaltenen Bundesstraße B 6 n wird dieser
Umstand im Gebiet der beantragten WEA noch bekräftigt.
- Das beantragte Vorhaben ist raumbedeutsam. Die
entsprechenden Standorte für die Nutzung von Windenergie werden auf der
Grundlage des Landesentwicklungsplanes LSA in den Regionalen
Entwicklungsplänen mit der Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet
festgelegt. Der „Teilplan für die
Nutzung der Windenergie“ des Regionalen Entwicklungsplanes, in welchem
Vorrang- und Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen werden, ist auf
Grund einer Gerichtsentscheidung außer Kraft. An dessen Stelle tritt die neue
planungsrechtliche Situation der Aufstellung eines Sachlichen Teilplans
„Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.
Raumordnerisch ist der
vorgesehene Standort entsprechend dem im Jahr 2011 beschlossenen, aber
noch nicht rechtskräftigen sachlichen Teilplan „Windenergienutzung in
der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen
Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg kein Vorrang- und
Eignungsgebiet für die Nutzung von Windenergie. Weiterhin wird der
Mindestabstand von 5000 m zum Windpark Thurland nicht eingehalten.
- Die Zuwegung zu der beantragten Windkraftanlage
WEA 8 erfolgt über die sonstige öffentliche Straße der Stadt Südliches
Anhalt von der L 142 zur Geflügelanlage Lennewitz. Diese Straße
entspricht in ihrem Ausbau und in der Anbindung zur L 142 nicht den für
die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen erforderlichen
Voraussetzungen, so dass keine gesicherte Erschließung vorhanden ist.
Für die Stadt Südliches Anhalt würden unwirtschaftliche Aufwendungen für
Straßen entstehen.
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