Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 6, Enthaltungen: 1

 

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt beschließt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben des Antragstellers UKA Umweltgerechte Kraftanlagen Standortentwicklung GmbH Lohmen  „Errichtung und Betrieb von 18 Windenergieanlagen (WEA)“ im Windenergiepark Hinsdorf für die WEA 4 vom Typ Vestas V 112, 3 MW Nennleistung, Nabenhöhe 140 m, Rotordurchmesser 112 m, Gesamthöhe 196 m auf dem Flurstück 6 der Flur 2 der Gemarkung Riesdorf in der Stadt Südliches Anhalt, auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 BauGB sowie § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu versagen.

 

Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird wie folgt begründet:

 

 

  1. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist die Bauleitplanung der Gemeinden den Zielen der Raumordnung, die in Sachsen-Anhalt im Landesentwicklungsplan oder im Regionalen Entwicklungsplan festgelegt sind, anzupassen. Demzufolge würde ein Windpark an den beantragten Standorten dem zukünftigen Flächennutzungsplan der Stadt Südliches Anhalt widersprechen.
  2. Für den Ortsteil Körnitz  werden die in der nachgereichten Schallimmissionsprognose genannten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nachts überschritten.  Die genannte Variante, die WEA 1 bis 4 in einem schallgeminderten Modus zu betreiben, muss von der Genehmigungsbehörde geprüft werden.

 

  1. Da für das beantragte Vorhaben in den Antragsunterlagen keine eindeutigen Aussagen zu den Standorten der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung vorliegen, ist momentan eine Aussage der Stadt Südliches Anhalt, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dadurch beeinträchtigt werden, nicht möglich.

 

  1. Die geplante Errichtung der 18 Windenergieanlagen führt zu einer Zerschneidung des bisher zusammenhängenden Ackergebietes durch die erforderlichen Zuwegungen und die Stellflächen für die Windkraftanlagen sowie die Kranstellflächen.  Durch den Bau der im Landesentwicklungsplan enthaltenen Bundesstraße B 6 n wird dieser Umstand im Gebiet der beantragten WEA noch bekräftigt.

 

  1. Das beantragte Vorhaben ist raumbedeutsam. Die entsprechenden Standorte für die Nutzung von Windenergie werden auf der Grundlage des Landesentwicklungsplanes LSA in den Regionalen Entwicklungsplänen mit der Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet festgelegt.  Der „Teilplan für die Nutzung der Windenergie“ des Regionalen Entwicklungsplanes, in welchem Vorrang- und Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen werden, ist auf Grund einer Gerichtsentscheidung außer Kraft.  An dessen Stelle tritt die neue planungsrechtliche Situation der Aufstellung eines Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“. Raumordnerisch ist der vorgesehene Standort entsprechend dem im Jahr 2011 beschlossenen, aber noch nicht rechtskräftigen sachlichen Teilplan „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg kein Vorrang- und Eignungsgebiet für die Nutzung von Windenergie. Weiterhin wird der Mindestabstand von 5000 m zum Windpark Thurland nicht eingehalten. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob der Mindestabstand von 1000 m zur nächsten Wohnbebauung eingehalten wird.

 

  1. Die Zuwegung zu der beantragten Windkraftanlage WEA 4 erfolgt über die sonstige öffentliche Straße der Stadt Südliches Anhalt von der L 142 zur Geflügelanlage Lennewitz. Diese Straße entspricht in ihrem Ausbau und in der Anbindung zur L 142 nicht den für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen erforderlichen Voraussetzungen, so dass keine gesicherte Erschließung vorhanden ist. Für die Stadt Südliches Anhalt würden unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen entstehen.

 

In der Schallimmissionsprognose des Antrages wurde der Immissionsbeitrag der B 6 n nicht als Vorbelastung eingerechnet. Die Genehmigungsbehörde soll prüfen, ob dies den rechtlichen Vorschriften entspricht.