Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt
Südliches Anhalt beschließt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben des Antragstellers UKA
Umweltgerechte Kraftanlagen Standortentwicklung GmbH Lohmen „Errichtung und Betrieb von 18 Windenergieanlagen
(WEA)“ im Windenergiepark Hinsdorf für die WEA 4 vom Typ Vestas V 112, 3 MW
Nennleistung, Nabenhöhe 140 m, Rotordurchmesser 112 m, Gesamthöhe 196 m auf
dem Flurstück 6 der Flur 2 der Gemarkung Riesdorf in der Stadt Südliches
Anhalt, auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche
Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V.
m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 BauGB sowie § 35
Abs. 3 Satz 2 BauGB zu versagen.
Die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird wie folgt begründet:
- Gemäß §
1 Abs. 4 BauGB ist die Bauleitplanung der Gemeinden den Zielen der
Raumordnung, die in Sachsen-Anhalt im Landesentwicklungsplan oder im
Regionalen Entwicklungsplan festgelegt sind, anzupassen. Demzufolge
würde ein Windpark an den beantragten Standorten dem zukünftigen
Flächennutzungsplan der Stadt Südliches Anhalt widersprechen.
- Für den
Ortsteil Körnitz werden die in
der nachgereichten Schallimmissionsprognose genannten
Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nachts
überschritten. Die genannte
Variante, die WEA 1 bis 4 in einem schallgeminderten Modus zu betreiben,
muss von der Genehmigungsbehörde geprüft werden.
- Da für
das beantragte Vorhaben in den Antragsunterlagen keine eindeutigen
Aussagen zu den Standorten der erforderlichen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung vorliegen, ist momentan eine Aussage
der Stadt Südliches Anhalt, ob Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege dadurch beeinträchtigt werden, nicht möglich.
- Die
geplante Errichtung der 18 Windenergieanlagen führt zu einer
Zerschneidung des bisher zusammenhängenden Ackergebietes durch die
erforderlichen Zuwegungen und die Stellflächen für die Windkraftanlagen
sowie die Kranstellflächen. Durch
den Bau der im Landesentwicklungsplan enthaltenen Bundesstraße B 6 n
wird dieser Umstand im Gebiet der beantragten WEA noch bekräftigt.
- Das
beantragte Vorhaben ist raumbedeutsam. Die entsprechenden Standorte für
die Nutzung von Windenergie werden auf der Grundlage des
Landesentwicklungsplanes LSA in den Regionalen Entwicklungsplänen mit
der Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet festgelegt. Der „Teilplan für die Nutzung der
Windenergie“ des Regionalen Entwicklungsplanes, in welchem Vorrang- und
Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen werden, ist auf Grund einer
Gerichtsentscheidung außer Kraft.
An dessen Stelle tritt die neue planungsrechtliche Situation der
Aufstellung eines Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“. Raumordnerisch ist der
vorgesehene Standort entsprechend dem im Jahr 2011 beschlossenen, aber
noch nicht rechtskräftigen sachlichen Teilplan „Windenergienutzung in
der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen
Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg kein Vorrang- und
Eignungsgebiet für die Nutzung von Windenergie. Weiterhin wird der
Mindestabstand von 5000 m zum Windpark Thurland nicht eingehalten. Gleichzeitig
ist zu prüfen, ob der Mindestabstand von 1000 m zur nächsten
Wohnbebauung eingehalten wird.
- Die
Zuwegung zu der beantragten Windkraftanlage WEA 4 erfolgt über die
sonstige öffentliche Straße der Stadt Südliches Anhalt von der L 142 zur
Geflügelanlage Lennewitz. Diese Straße entspricht in ihrem Ausbau und in
der Anbindung zur L 142 nicht den für die Errichtung und den Betrieb der
Windenergieanlagen erforderlichen Voraussetzungen, so dass keine
gesicherte Erschließung vorhanden ist. Für die Stadt Südliches Anhalt
würden unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen entstehen.
In der
Schallimmissionsprognose des Antrages wurde der Immissionsbeitrag der B 6 n
nicht als Vorbelastung eingerechnet. Die Genehmigungsbehörde soll prüfen, ob
dies den rechtlichen Vorschriften entspricht.
|