Der Stadtrat der Stadt Südliches
Anhalt beschließt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben des Antragstellers UKA
Umweltgerechte Kraftanlagen Standortentwicklung GmbH Lohmen „Errichtung und Betrieb von 18
Windenergieanlagen (WEA)“ im Windenergiepark Hinsdorf für die WEA 2 vom Typ
Vestas V 112, 3 MW Nennleistung, Nabenhöhe 140 m, Rotordurchmesser 112 m,
Gesamthöhe 196 m auf dem Flurstück 35 der Flur 4 der Gemarkung Meilendorf
in der Stadt Südliches Anhalt, auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch
(BauGB) das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5
und Nr. 6 BauGB sowie § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu versagen.
Die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird wie folgt begründet:
- Im
Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde Meilendorf sind keine
Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB
ist die Bauleitplanung der Gemeinden den Zielen der Raumordnung, die
in Sachsen-Anhalt im Landesentwicklungsplan oder im Regionalen
Entwicklungsplan festgelegt sind, anzupassen. Demzufolge würde ein
Windpark an den beantragten Standorten dem zukünftigen
Flächennutzungsplan der Stadt Südliches Anhalt widersprechen.
- Für den
Ortsteil Körnitz werden die in
der nachgereichten Schallimmissionsprognose genannten
Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nachts
überschritten. Die genannte
Variante, die WEA 1 bis 4 in einem schallgeminderten Modus zu
betreiben, muss von der Genehmigungsbehörde geprüft werden.
- Da für
das beantragte Vorhaben in den Antragsunterlagen keine eindeutigen
Aussagen zu den Standorten der erforderlichen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung vorliegen, ist momentan eine
Aussage der Stadt Südliches Anhalt, ob Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege dadurch beeinträchtigt werden, nicht möglich.
- Die
geplante Errichtung der 18 Windenergieanlagen führt zu einer
Zerschneidung des bisher zusammenhängenden Ackergebietes durch die
erforderlichen Zuwegungen und die Stellflächen für die
Windkraftanlagen sowie die Kranstellflächen. Durch den Bau der im
Landesentwicklungsplan enthaltenen Bundesstraße B 6 n wird dieser
Umstand im Gebiet der beantragten WEA noch bekräftigt.
- Das
beantragte Vorhaben ist raumbedeutsam. Die entsprechenden Standorte
für die Nutzung von Windenergie werden auf der Grundlage des
Landesentwicklungsplanes LSA in den Regionalen Entwicklungsplänen mit
der Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet festgelegt. Der „Teilplan für die Nutzung der
Windenergie“ des Regionalen Entwicklungsplanes, in welchem Vorrang-
und Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen werden, ist auf Grund
einer Gerichtsentscheidung außer Kraft. An dessen Stelle tritt die neue
planungsrechtliche Situation der Aufstellung eines Sachlichen
Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“. Raumordnerisch ist der vorgesehene
Standort entsprechend dem im Jahr 2011 beschlossenen, aber noch nicht
rechtskräftigen sachlichen Teilplan „Windenergienutzung in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen
Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg kein Vorrang- und
Eignungsgebiet für die Nutzung von Windenergie. Weiterhin wird der
Mindestabstand von 5000 m zum Windpark Thurland nicht eingehalten. Gleichzeitig
ist zu prüfen, ob der Mindestabstand von 1000 m zur nächsten
Wohnbebauung eingehalten wird.
- Die
Zuwegung zu der beantragten Windkraftanlage WEA 2 erfolgt über die
sonstige öffentliche Straße der Stadt Südliches Anhalt von der L 142
zur Geflügelanlage Lennewitz. Diese Straße entspricht in ihrem Ausbau
und in der Anbindung zur L 142 nicht den für die Errichtung und den
Betrieb der Windenergieanlagen erforderlichen Voraussetzungen, so dass
keine gesicherte Erschließung vorhanden ist. Für die Stadt Südliches
Anhalt würden unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen entstehen.
- In der
Schallimmissionsprognose des Antrages wurde der Immissionsbeitrag der
B 6 n nicht als Vorbelastung eingerechnet. Die Genehmigungsbehörde
soll prüfen, ob dies den rechtlichen Vorschriften entspricht.
|