Der Stadtrat der Stadt Südliches
Anhalt beschließt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Vorhaben des Antragstellers UKA
Umweltgerechte Kraftanlagen Standortentwicklung GmbH Lohmen „Errichtung und Betrieb von 18
Windenergieanlagen (WEA)“ im Windenergiepark Hinsdorf für die WEA 18 vom
Typ Vestas V 112, 3 MW Nennleistung, Nabenhöhe 140 m, Rotordurchmesser 112
m, Gesamthöhe 196 m auf dem Flurstück 134/1 der Flur 2 der Gemarkung
Hinsdorf in der Stadt Südliches Anhalt, auf der Grundlage des § 36
Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches
Anhalt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,
Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 BauGB sowie § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu
versagen.
Die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens der Stadt Südliches Anhalt wird wie folgt begründet:
- Gemäß
§ 1 Abs. 4 BauGB ist die Bauleitplanung der Gemeinden den Zielen der
Raumordnung, die in Sachsen-Anhalt im Landesentwicklungsplan oder im
Regionalen Entwicklungsplan festgelegt sind, anzupassen. Demzufolge
würde ein Windpark an den beantragten Standorten dem zukünftigen
Flächennutzungsplan der Stadt Südliches Anhalt widersprechen.
- Da für
das beantragte Vorhaben in den Antragsunterlagen keine eindeutigen
Aussagen zu den Standorten der erforderlichen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzung vorliegen, ist momentan eine
Aussage der Stadt Südliches Anhalt, ob Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege dadurch beeinträchtigt werden, nicht möglich.
- Die
geplante Errichtung der 18 Windenergieanlagen führt zu einer
Zerschneidung des bisher zusammenhängenden Ackergebietes durch die
erforderlichen Zuwegungen und die Stellflächen für die
Windkraftanlagen sowie die Kranstellflächen. Durch den Bau der im Landesentwicklungsplan
enthaltenen Bundesstraße B 6 n wird dieser Umstand im Gebiet der
beantragten WEA noch bekräftigt.
- Das
beantragte Vorhaben ist raumbedeutsam. Die entsprechenden Standorte
für die Nutzung von Windenergie werden auf der Grundlage des
Landesentwicklungsplanes LSA in den Regionalen Entwicklungsplänen mit
der Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet festgelegt. Der „Teilplan für die Nutzung der
Windenergie“ des Regionalen Entwicklungsplanes, in welchem Vorrang-
und Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen werden, ist auf Grund
einer Gerichtsentscheidung außer Kraft. An dessen Stelle tritt die neue
planungsrechtliche Situation der Aufstellung eines Sachlichen
Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“. Raumordnerisch ist der vorgesehene
Standort entsprechend dem im Jahr 2011 beschlossenen, aber noch nicht
rechtskräftigen sachlichen Teilplan „Windenergienutzung in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionalen
Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg kein Vorrang- und
Eignungsgebiet für die Nutzung von Windenergie. Weiterhin wird der
Mindestabstand von 5000 m zum Windpark Thurland nicht eingehalten. Gleichzeitig
ist zu prüfen, ob der Mindestabstand von 1000 m zur nächsten Wohnbebauung
eingehalten wird.
- Die
Zuwegung zu der beantragten Windkraftanlage WEA 18 erfolgt über den
sonstigen öffentlichen Weg der Stadt Südliches Anhalt von Hinsdorf
nach Salzfurtkapelle. Eine Aussage zur Tragfähigkeit liegt nicht vor.
In den Antragsunterlagen befindet sich eine Aussage, dass zur
Anlieferung der Teile der WEA der Schwerlastverkehr eine Straßenbreite von 4 m benötigt.
Dies würde auch bedeuten, dass im Gemarkungsbereich Hinsdorf dieses
Weges eine teilweise Beseitigung des Straßenbegleitgrüns erforderlich
ist. Eine Aussage dazu fehlt in den Antragsunterlagen. Zurzeit ist
keine gesicherte Erschließung vorhanden. Für die Stadt Südliches
Anhalt würden unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen entstehen.
- In der
Schallimmissionsprognose des Antrages wurde der Immissionsbeitrag der
B 6 n nicht als Vorbelastung eingerechnet. Die Genehmigungsbehörde
soll prüfen, ob dies den rechtlichen Vorschriften entspricht.
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