Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschlussvorschlag:

Der Bau-, Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbeförderungsausschuss der Stadt Südliches Anhalt beschließt, dass die Stadt Südliches Anhalt auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Südliches Anhalt zu dem Genehmigungsantrag der Quellendorfer Dienstleistungen AG & Co. OHG nach Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern einschließlich Biogasablage mit Gasaufbereitung“ auf den Flurstücken 18, 19, 20/3, 1005, 1007 und 1008 der Flur 3 der Gemarkung Quellendorf versagt.

 

Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wird damit begründet, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt.

Folgende öffentliche Belange werden durch das Vorhaben beeinträchtigt:

 

-          Die verkehrstechnische Erschließung ist nicht ausreichend gesichert, da der angrenzende landwirtschaftliche Weg keine öffentliche Verkehrsfläche ist und die Hauptzufahrt über die Molkereistraße erfolgen soll, welche eine Anliegerstraße ist.

-          Für die Erschließung mit Wasser und Abwasser liegen keine Nachweise der jeweiligen Versorgungsträger vor.

-          Beseitigung Regenwasser und Niederschlagswasser ist nicht abschließend geklärt.

-          Es liegt keine Betriebsbeschreibung vor.

-          Dem Antrag sind unterschiedliche Lagepläne der Anlage beigefügt.

-          Die Flurstücke 1006 und 1022 der Flur 3 der Gemarkung Quellendorf sind im Antrag nicht mit aufgeführt, die Anlage soll jedoch laut einem Lageplan, der beiliegenden Lagepläne  auch auf diesen Flurstücken mit errichtet werden.

-          Der geringe Abstand zur Wohnbebauung, welcher nur 300m beträgt.

-          Das Biotop Mosigkauer Heide liegt in nur 2,3km Entfernung.

-          Die Trinkwasserschutzzone liegt in geringer Entfernung.

-          Ausgleichspflanzungen für die Versiegelung der Fläche  fehlen.

 

Es wird eine Beplanung mit einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan empfohlen, da sich aus dem zuvor beschriebenen Sachverhalten ein Planungserfordernis ergibt, um alle Belange ausreichend abzuwägen.