Der Stadtrat der Stadt
Gröbzig stimmt dem Entwurf der 1. Ergänzung und 2. Änderung des gemeinsamen
Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz,
Maasdorf, Piethen und Wieskau zu und billigt den Entwurf der Begründung
einschließlich Umweltbericht in der vorliegenden Fassung.
Der Stadtrat beschließt gemäß
§ 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 1. Ergänzung und 2. Änderung des
gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden
Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau sowie der Begründung einschließlich
Umweltbericht.
Die nach § 4 (2) BauGB
Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen, ggf. ist eine
erneute Stellungnahme nach § 4 (2) BauGB einzuholen. In diesem Fall wird
den Beteiligten für die Abgabe einer Stellungnahme eine angemessene Frist
gesetzt.
Der Entwurf der 1. Ergänzung
und 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig
sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau und der
Begründung sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom
06.07.2009 bis einschließlich 07.08.2009
Montag, Mittwoch von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
und 13.00 Uhr - 14.00 Uhr
Dienstag von 8.30
Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 Uhr –
12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr
Freitag von
8.30 Uhr – 12.00 Uhr
in der
Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Anhalt“ im Fachbereich III, Zimmer 103,
Hauptstraße 31 in 06369 Weißandt-Gölzau zu jedermanns Einsicht öffentlich
aus:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs.
2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
In der öffentlichen Bekanntmachung ist der Hinweis zu
geben, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden
können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und
dass ein Antrag nach § 47 (2) der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig
ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller aber hätten im Verfahren geltend gemacht werden können.
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